2009 April 24
Umsetzungsnah am Kunden

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Apr

Dies ist der dritte Beitrag einer Serviceserie* zum Krisenmanagement für den Mittelstand. Nach der Vorstellung der ersten drei Krisenphasen, die den Unternehmen noch Handlungsspielraum ermöglichen, geht es in diesem Beitrag um Existenzkrisen bis hin zur Insolvenz. Die konkrete Krisendiagnose und (Sofort-)Maßnahmen werden in späteren Beiträgen (Übersicht der Beiträge hier) behandelt. Wer sich schon vorab mit der Diagnose und den Maßnahmen befassen will, der kann dies anhand der Mindmapsammlung tun, die ich hier auf meiner Beratungsseite veröffentlicht habe.

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Liquiditätskrise

Dies ist die letzte Stufe vor der Insolvenz des Unternehmens. Die Liquiditätslage des Unternehmens ist äußerst angespannt. Kreditlinien werden nicht verlängert oder sind zurückzuführen, Dienstleister und Lieferanten verlangen Vorkasse, Kunden halten Zahlungen zurück, das Unternehmen kämpft mit einen großen Anzahl von Mahnungen. All diese Aktivitäten verschärfen die Krisensituation noch.

Die Verschuldung steigt an den Rand der Überschuldung, die Illiquidität droht. Der Handlungsspielraum ist sehr stark eingeschränkt und beschränkt sich nur noch auf dringliche Dinge, wichtige strategische Handlungen werden zurückgestellt oder gar nicht mehr durchgeführt. Häufig werden Handlungen auch von Kapitalgebern oder anderen Gläubigern bestimmt.

Die Information über die Situation ist vielen Außenstehenden bewusst. Kunden halten sich mit neuen Aufträgen zurück oder verlangen zusätzliche Absicherungen.

Der strategische Handlungsspielraum ist stark geschrumpft. Das Krisenmanagement besteht aus Sanierungsmaßnahmen und ist vorwiegend reaktiv.

Da sich ein Unternehmen in dieser Phase der Insolvenz nähert, sollten sich Gesellschafter und Geschäftsleitung neben der Umsetzung von Sofortmaßnahmen auch mit den Möglichkeiten befassen, die das Insolvenzrecht bietet (siehe nächster Abschnitt). Das Institut der Wirtschaftsprüfer schreibt dazu[1]:

Wird eine akute Liquiditäts- oder Überschuldungslage festgestellt, müssen unverzüglich, d.h. Innerhalb von drei Wochen, Maßnahmen zu deren Beseitigung konkretisiert und umgesetzt werden. Dies setzt eine schnelle Beurteilung voraus, ob im Hinblick auf die vorhandenen finanzwirtschaftlichen Ressourcen und Potentiale die Vermeidung oder Überwindung der Insolvenz außerhalb oder nur noch im Rahmen eines Insolvenzverfahrens möglich ist.“

Insolvenzverfahren muss nicht das Ende sein

Mit der drohenden Zahlungsunfähigkeit[2], der Zahlungsunfähigkeit[3] oder der Überschuldung[4] ist das Unternehmen im Insolvenzrecht angekommen. Kommt ein Unternehmen seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, oder ist es nicht in der Lage, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen, so liegt nach § 17 in Verbindung mit § 16 Insolvenzordnung der allgemeine Eröffnungsgrund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vor. Die Insolvenz kann vom Schuldner selbst oder von seinen Gläubigern beim zuständigen Amtsgericht beantragt werden. Bei drohender Zahlungsunfähigkeit kann das allerdings nur der Schuldner selbst.

Damit erreicht die Krise ihren vorläufigen Höhepunkt. Jedoch muss die Insolvenz nicht zwingend mit dem Untergang des Unternehmens einhergehen. Das deutsche Insolvenzrecht ist darauf bedacht, eine Fortführung des Unternehmens zu ermöglichen, soweit dies wirtschaftlich sinnvoll ist.

Mit der nicht mehr ganz taufrischen Insolvenzordnung haben sich nämlich die Insolvenzverfahrensziele verschoben. Es wurden neue Verfahrenswerkzeuge aufgenommen, die neue Chancen eröffnen. So sind Reorganisation und die übertragende Sanierung gleichberechtigt neben die Liquidation zum Zwecke der Haftungsverwirklichung getreten[5].

Der Grundgedanke des Insolvenzverfahrens ist gleich in § 1 der Insolvenzordnung genannt:

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